geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die Janotrade Gmbh ist rechtlich vollinhaltlich für alle Geschäfte die unter dem Branding (Smartfilmplus, Outdoorlivingsystem und pergola24) abgewickelt werden, verantwortlich.
Für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, auch aus zukünftigen Verträgen, gelten ausschließlich unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Kauf- und Lieferbedingungen des Käufers, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Spätestens mit Annahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
Angebote und Preise sind stets freibleibend und gelten nur bei geschlossener Beauftragung. Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch übersendung unseres Lieferscheins oder unserer Rechnung ersetzt werden. Für die Annahme einer Bestellung wird uns eine Frist von vier Wochen eingeräumt, beginnend mit dem Eingang der Bestellung. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Prospekte, Muster u.a. sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur annähernd maßgeblich. Die Einkaufsbedingungen der Firma Janotrade Gmbh sind Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Preise und Zahlung
Preise gelten – wenn nicht anders vereinbart – ab unserem Lager Graz/Austria ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlung hat, soweit nicht anders vereinbart, netto im Voraus zu erfolgen.
Offene Rechnungen sind, auch wenn wir Zahlungsziele oder Ratenzahlungen gewährt haben, sofort in voller Höhe fällig, sobald der Käufer die Ware weiterverkauft hat. Es bestehen keine Vereinbarungen, aus denen sich nachträgliche Minderungen des Entgelts ergeben können.
Ist der Käufer mit der Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge im Verzug, können wir unsere sämtlichen Forderungen aus allen Geschäften, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel, sofort fällig stellen sowie die Ausführung weiterer Lieferungen verweigern oder von Vorkasse abhängig machen.
Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Für schaltbare Gläser gilt keine Mindestabnahmemenge, jedoch werden als kleinster Teil mindestens 0,5m2 der jeweiligen Type verrechnet!
Bei allen Verträgen, die eine mindest Abnahmemenge innerhalb einer definierten Periode definiert haben, wird die Abrechnung so durchgeführt, dass ein Monat nach Ablauf der Periode die Differenz zwischen der definierten Abnahmemenge und der tatsächlich abgerufenen/bestellten Menge errechnet wird und mit den zu dieser Zeit geltenden Preisen abgerechnet wird. Zur Abrechnung wird das im Vertrag definierte Produkt oder der im Vertrag definierte Produkttyp herangezogen (zB. Outdoor Living System, Dealer Agreement wird mit der Bioclimatic Pergola abgerechnet!).
3. Lieferung
Von uns angegebene Lieferzeiten sind annähernd und können ggf. variieren. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Bestätigung des Auftrags durch uns bzw. durch Zahlungseingang bei Vorauskasse. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf verladen oder dem Käufer unsere Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Werden Lieferfristen oder –Termine von uns überschritten, so ist der Käufer nicht davon befreit, eine Nachfrist zu setzen, welche mindestens 8 Wochen betragen muss, und die Ablehnung der Leistung nach Fristablauf anzudrohen, sofern er vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen will.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die aus der Bestellung ergebende Adresse des Käufers auf dessen Kosten und Gefahr. Versandweg und Art der Beförderung sind, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, uns überlassen. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers. Teillieferungen sind zulässig.
Treten nach Vertragsschluss Arbeitskämpfe, insbesondere Streik oder Aussperrung oder andere Fälle höherer Gewalt (zB COVID Pandemie oder Routensperren im Schiffsverkehr) außerhalb unserer Einflussmöglichkeit, welche bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren oder die rechtzeitige Lieferung verhindern, bei uns oder bei unseren Vorlieferanten ein, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um die Dauer der Behinderung. Wir werden von unserer Lieferpflicht frei, wenn wir aus einem entsprechend geschlossenen Einkaufsvertrag nicht richtig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert werden. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Können Lieferungen auf Verschulden des Käufers nicht durchgeführt werden und können diese nach Aufforderung von uns nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist nachgeholt werden, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ebeso sind Lieferverzögerungen aus dem selben Grund nicht vom Verkäufer zu verantworten.
Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist von 2 Wochen die gekaufte Ware nicht ab, oder erklärt er schon vorher ausdrücklich, die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt im Regelfall ohne besonderen Nachweis 60% des Kaufpreises, es sei denn, dass der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Wir können nach unserer Wahl statt der Pauschale auch den tatsächlich entstandenen Schadensersatz verlangen. Sollten Lieferungen bis spät. zwei Wochen nach Übergabe/Installation/Lieferung der Waren nicht vom Kunden abgenommen werden – gelten diese automatisch als abgenommen.
Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers über den Liefertermin hinausgeschoben oder vom Käufer schuldhaft verzögert, so lagert die Ware auf seine Kosten und Gefahr. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Der Käufer hat die entsprechenden Lagerkosten zu tragen, bei Lagerung durch uns mindestens 0,9% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Im übrigen geht die Gefahr mit übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, auf den Käufer über. SmartFilmPlus kann für gewisse Tätigkeiten wie z.B. die Installation von Glas oder den Transport von Waren Sub- oder Dritt Unternehmen beauftragen.
Werden von Auftraggeber Pläne mit Maßangaben beigestellt, so haften er oder seine Bauleiter für die Richtigkeit der Pläne und Maße. Wir haften nur für planmäßige Herstellung, nicht für Angaben. Sofern nicht anders schriftlich festgelegt, sind die Maßangaben zur Produktion vom Kunden zur Verfügung zu stellen – anderenfalls diese nach Absprache kostenpflichtig in Auftrag gegeben werden können. Erforderliche Gerüste zur Durchführung unserer Arbeiten werden, wenn nicht anders vereinbart, vom Kunden aufgestellt. Bei Arbeiten außerhalb unserer Werkstätte wird uns der erforderliche Kraft- und Lichtstrom kostenlos bereit- und beigestellt. Einreichungen bei Behörden, Pläne, Zeichnungen etc., die zur Erlangung behördlicher Genehmigungen erforderlich sind, hat der Kunde selbst auf eigene Gefahr und Kosten vorzunehmen.
Änderungen (Maße, Größen, Farben …) können nur dann übernommen werden, wenn die Bestellung unserer Produkte noch nicht vorgenommen ist. Alle Änderungen bedingen einen neuen Liefertermin und müssen schriftlich ergehen!
4. Mängelrüge und Gewährleistung
Gegenüber Verbrauchern leisten wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Tages nach Eingang zu prüfen. Festgestellte oder offenkundige Mängel, Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen nach Lieferung schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht festzustellen sind, müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Prüfung der Lieferung oder die Mängelanzeige nicht innerhalb der vorstehend bestimmten Frist erfolgt. Handelsübliche oder zumutbare Abweichung in Qualität, Farbe, Gewicht oder Designs könnten nicht gerügt werden. Mit dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung der Ware gilt diese spätestens als genehmigt.
Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt. Wir können nach unserer Wahl statt nachzubessern auch Ersatz für die mangelhafte Ware liefern. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere hat er uns die beanstandete Lieferung oder – wenn wir dies vorher als ausreichend erklären – Muster davon frachtfrei zur Verfügung zu stellen. Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit sind Teillieferungen jeweils gesondert zu beurteilen.
Lässt sich bei einer Lieferung der mangelhafte Teil abtrennen oder aussortieren, so hat der Käufer den anderen Teil als Erfüllung anzunehmen. Der abgetrennte Teil ist für sich zu beurteilen. Ist ein Mangel weder durch Nachbesserung noch durch Ersatzlieferung zu beheben, kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Ein Anspruch des Käufers auf Wandlung oder Ersatzlieferung ist ausgeschlossen, es sei denn, die mangelhafte Ware ist unverkäuflich. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Gewährleistungsansprüchen ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere zur Zahlung. Auf Schadensersatzansprüche, die auf einem Sachmangel beruhen, findet Ziffer VI. entsprechende Anwendung.
Die Gewährleistung für gebrauchte Ware ist ausgeschlossen. Bei Lieferung von oder aus Schadenspartien ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Lieferung von oder aus Restposten wird keine Gewähr für handelsübliche Größensortierung übernommen.
Um den Service im Rahmen der Gewährleistung erfüllen zu können, ist der Kunde zu folgendem verpflichtet; der Kunde muß fehlerhafte Produkte entsprechend verpacken (Originalverpackung) und auf eigene Kosten an uns zurücksenden. Dem Paket ist eine Kopie der original Rechnung beizulegen. Kleine Einschlüsse (2-3 pro m2) bei schaltbaren Folien und Gläsern entsprechen der üblichen Norm und stellen keinen Gewährleistungsanspruch dar. Leichte Farbliche Unterschiede zwischen unterschiedlichen Lieferungen können aufgrund der Produktionschargen entstehen. Ebenso können bei Laser geschnittenen Folien mit Freiformen innerhalb der Folie diese etwas von den Realitätsmaßen abweichen und stellen somit keine Gewährleistungsfälle dar. Gewährleistungsfälle beinhalten keine Liefer- oder Installationskosten – Gewährleistungsfälle werden grundsätzlich (exworks) abgewickelt.
Werden unsere Produkte oder Teile davon (zB. schaltbare Gläser oder Folien) weiter verarbeitet und dadurch Bestandteil eines neuen Produktes (zB Isolierglas), so beschränkt sich die Gewährleistung lediglich auf das gelieferte Grundprodukt. Die Übernahme von Schäden am neuen Produkt, in dem das gelieferte Grundprodukt durch Fertigung vom Auftraggeber zum Bestandteil wurde, wird ausgeschlossen. Dienstleistungen sind grundsätzlich von der Gewährleistung ausgenommen, sofern diese nicht während der Erbringung vom Kunden beanstandet wird. Ganz speziell davon ausgenommen sind Delaminierungen im schaltbaren Glas wenn diese durch den Einbau in Isoliergläser entstanden sind – dort ist zwingend darauf zu achten, dass die Kannten der schaltbaren Gläser nicht mit den Verklebestoffen (Butyl etc.) in Kontakt kommen!
Die Gewährleistung gilt nicht für Schäden oder Fehlfunktionen, die durch unsachgemäße Verarbeitung (z. B. Verwendung des falschen Installationsgeräts oder fehlerhafte Installation, Nasszelle oder Außenbereich, Löten, Lagerung oder Betrieb der Produkte, Stromanschlüsse etc. ) oder in Verbindung mit nicht kompatiblen oder von SmartFilmPlus freigegebenen Geräten (z. B. Transformatoren, Netzteile, Stecker, Schalter, Relais etc.) verursacht wurden . Schaltbare Gläser die im Aussenbereich oder in Feuchträumen (Bad, WC, Wellness etc.) installiert werden, müssen zwingend an allen vier Seiten in ein Profil eingefasst und zu 100% mit Silikon abgedichtet werden! Durch Sonneneinstrahlung kann es über die Zeit zu leichten Farbveränderungen der schaltbaren Gläser (Innen u Aussenbereich) kommen – das entspricht dem normalen Verhalten des verwendeten Materials und ist somit kein Gewährleistungsfall.
Sind Schäden oder Störungen durch unsachgemäße Verarbeitung der Produkte (zB. durch Verkleben der Folien auf Wärmeschutzglas oder nicht beachten von technischen Vorgaben wie z.B. max/min Temperaturbelastung von schaltbaren Folien, Benutzerhandbuch etc.) entstanden, sind wir nicht verpflichtet die schadhaften Produkte zu reparieren oder tauschen. Wenn wir während der Prüfung der schadhaften Produkte zur Erkenntnis kommen, dass der Schaden durch unsachgemäße Handhabung durch den Kunden zustande gekommen sind, behalten wir uns das Recht vor die entstandenen Kosten des Aufwandes an den Kunden zu verrechnen.
WICHTIG: Wird Folie nachträglich auf bestehendes „ESG“ Glas aufgeklebt so wird damit die Eigenschaft des Glases dahingehend verändert, das im Falle eines Glasbruches jene Teile auf denen die Folie klebt nicht wie üblich zersplittern und in kleinen Teilen zu Boden fallen, sondern durch die Folie zu einem Stück zusammengehalten werden. VORSICHT – Dies kann durch herabfallen Personen oder Gegenstände verletzen bzw. gefährden! Ebenfalls darf schaltbare Folie an der Innenseite (bei Aussenfenster) nur dann installiert werden, wenn es sich dabei um temperiertes Glas (oder teil-temperiert) handelt – ansonsten kann es zu hitzebedingten Spannungsbrüchen kommen! Während der Installation von schaltbaren Folien (diese werden trocken montiert) kann es unter Umständen zu Staubeinschlüssen kommen. Eine sehr geringe Anzahl von eingeschlossenen Staubpartikel entspricht der Norm und ist zu akzeptieren!
Der Anschluss des SmartTrafo an das Stromnetz und an die Folien/Gläser muss von einem zertifizierten Elektriker durchgeführt werden. Das Stromnetz muss gemäß den örtlichen Vorschriften abgesichert sein und es muss sichergestellt werden, dass alle lokalen Vorschriften für die Verwendung elektrischer Anlagen eingehalten werden. Bitte wählen Sie das richtige (entsprechend Ihrer örtlichen Vorschriften für elektronische Geräte) Material (Trafo, Spannung, Draht etc.). Nach ordentlicher installation aller elektrischen Bauteile und deren in Betriebnahme muss der Elektriker die Anlage entsprechend abnehmen bzw. freigeben!
Zwingend zu beachten sind die Angaben auf unseren FAQ Seiten – dort finden sie Informationen über Reinigung, Verklebung und Qualität der Folien bzw. Gläser. Auch werden dort Angeaben über Betrieb und Wartung der Systeme gemacht die einzuhalten sind. Die dort gemachten Angaben sind Bestandteil unserer AGB ( http://www.smartfilmplus.com/de/faq) und für Outdoor Living Sytsteme http://www.outdoorlivingsystem.com )
5. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber aus der Geschäftsverbindung getilgt hat. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehalts- waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu veräußern, bei Lieferung an gewerbliche Abnehmer seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen branchenüblich versicherbare Verluste oder Schäden, insbesondere gegen Blitzschlag, Unterschlagung, Feuer, Explosion, Diebstahl und Wasserschäden aller Art zu versichern. Er tritt uns hiermit alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die ihm aus der Weiterveräußerung, Versicherung oder sonstigen Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit der Ware zustehen, einschließlich aller Nebenrechte in voller Höhe zur Sicherheit aller uns zustehenden Forderungen ab. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
Der Käufer wird widerruflich zu Einziehung der Forderungen gegenüber seinen Abnehmern ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Erfüllt er seine Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht, ist er auf unser Verlangen, verpflichtet seinen Abnehmern Mitteilung von den Forderungsabtretungen zu machen und uns schriftlich die Abnehmer, die Höhe seiner Forderungen und den Standort unserer Ware mitzuteilen und sich jeder Einziehung zu enthalten.
Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns Verbindlichkeiten daraus treffen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen, bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Die durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sachgesamtheiten sind Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnitts.
Wir sind berechtigt, jederzeit Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen gefährdet ist oder der Käufer oder seine Abnehmer gegen eine der ihnen obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Gegen diesen Herausgebeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Käufer leistet Sicherheit in Höhe des Neuwertes der herausverlangten Waren. In dem Herausgabeverlangen ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
Der Käufer hat uns von allen zu erwartenden oder erfolgten Zugriffen Dritter auf unser Eigentum oder die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche – insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – sowie von allen an unserem Eigentum eingetretenen Schäden unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten, einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten, verpflichtet, die uns durch einen Verstoß gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Der Käufer haftet auch für Schäden, die durch seinen Abnehmer an unserem Eigentum entstehen.
Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
6. Haftung
Für Verletzungen vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten ist unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, sofern aus, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. In Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf den Schaden, der für uns unter Berücksichtigung der Umstände, die wir bei Vertragsschluss kannten oder hätten kennen müssen, voraussehbar war, die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
7. Sonstiges
Etwaige Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit der Schriftform und unserer schriftlichen Bestätigung. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben der Vertrag und die übrigen Bedingungen wirksam. Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten ist Graz/Austria. Gerichtsstand, auch im Wechsel- und Scheckprozess, ist nach unserer Wahl Graz/Austria. Auf sämtliche zwischen uns geschlossenen Verträge findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts, des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des österreichische Rechts Anwendung.